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Allgemeine Geschäftbedingungen der INDRUBA Drucklufttechnik
GmbH (Stand 01.10.2002) | [PDF]
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Geltungsbereich / Allgemeines
- Verwender der nachfolgenden AGB ist die Firma INDRUBA
Druckluftttechnik GmbH, 66271 Kleinblittersdorf, nachfolgend
Lieferer genannt.
- Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
zu diesen AGB.
- Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen
des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen; unser
Schweigen auf anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden
bedeutet kein Einverständnis mit deren Geltung.
- Mit der Entgegennahme einer Auftragsbestätigung, jedenfalls
aber mit Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer
Lieferung / Leistung oder Teillieferung erkennt der Kunde sie als
verbindlich an.
- Abweichende Bedingungen können nur mit unserer
Geschäftsführung vereinbart werden. Ihre Gültigkeit
bedarf der schriftlichen Bestätigung durch diese.
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Angebot / Umfang der Lieferung
- Unsere Angebote erfolgen freibleibend bis zu unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung.
- Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben,
Angagen über Verfahren, Verbrauch und Leistung sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Auch im letzten Falle stellen sie
keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB
dar.
- Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle
eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und
fristgemäßer Annahme des Kunden das Angebot.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, sowie anderen
Unterlagen behält sich der Lieferer ein Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
- Schreibt der Kunde Konstruktions- und/oder
Zusammensetzungsmerkmale des Liefergegenstandes vor, so ist er
dafür verantwortlich, dass Konstruktion und/oder
Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen; bei einer
etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte stellt uns der Kunde hiervon
frei.
- Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers.
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Preise und Zahlungsbedingungen
- Maßgebend für die Rechnungslegung ist der am Tag der
Lieferung oder Leistung gültige Preis zzgl. der Mehrwertsteuer
in der jeweils gesetzlichen Höhe, sofern keine abweichenden
Preisvereinbarungen getroffen wurden. Die Preise verstehen sich,
soweit nicht anders vereinbart jeweils ab Werk ausschließlich
Verpackung und Kosten für evtl. erforderliche behördliche
Genehmigungen oder Prüfzeugnisse.
- Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt individuell durch
Ausdruck auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung.
- Zahlungsverzug tritt mit der auf der Rechnung angegebenen
Zahlungsfrist ein. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt,
Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
berechnen.
- Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder ist die
Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein
Vermögen beantragt, werden alle unsere Forderungen sofort
fällig. In diesem Falle ist der Lieferer berechtigt für
künftige Geschäfte Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern.
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Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten
des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss
sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten
eintreten. Die vor bezeichneten Umstände sind auch dann vom
Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller
baldmöglichst mitteilen.
- Hat der Lieferer Schadenersatz zu leisten, so beschränkt
sich der dem Besteller zustehende Schadenersatzanspruch —
sofern der Vertrag eine gewerbliche Tätigkeit des Bestellers
betrifft — auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
voraussehbaren Schaden, und zwar ½% für jede volle Woche
der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert
desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung oder Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann.
- Erfolgt der Versand auf Wunsch des Bestellers später als
vereinbart, so werden, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten
berechnet, und zwar mindestens ½% des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat. Der Lieferer ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen
Frist nach Mitteilung an den Besteller anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen
verlängerter Frist zu beliefern.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers, sowie unsere richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung voraus.
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Gefahrenübergang und Entgegennahme
- Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Bestellers. Die
Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie z.B.
Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf
Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung durch den Lieferer
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der
Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die
Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII.
entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
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Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen Eigentum des Lieferers.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie
Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat er den
Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Lieferer
alle Auskünfte und Unterlagen zu Verfügung zu stellen, die
zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im
ordnungsgemäßen Geschätsverkehr an einen
Dritterwerber weiterveräußern, solange der Besteller
seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt. Bei einer
Weiterveräußerung vor Bezahlung der Kaufpreisforderung an
den Lieferer ist der Besteller verpflichtet, sich dem Dritterwerber
gegenüber ebenfalls das Eigentumsrecht (zugunsten des
Lieferers) vorzubehalten, und zwar im gleichen Umfang wie in dieser
Ziffer der AGB.
- Die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung
gegenüber dem Dritterwerber tritt der Besteller im Voraus an
den Lieferer ab. Der Besteller ist im Falle des Zahlungsverzuges
verpflichtet, die Anschrift des Dritterwerbers dem Lieferer
mitzuteilen. Unbeschadet des damit begründeten Einzugsrechts
des Lieferers darf der Besteller die abgetretene Forderung so lange
für den Lieferer einziehen, als er diesem gegenüber seinen
Verpflichtugen aus dem Kaufvertrag nachkommt. Die eingezogenen
Beträge hat der Besteller zur vertragsgemäßen
Bezahlung der Kaufpreisforderung des Lieferers zu verwenden.
- Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren durch den Besteller, zusammen mit anderen Waren zu
einem Gesamtpreis, ist nicht gestattet. Erfolgt sie trotzdem, so
bezieht sich die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung an den
Lieferer auf den Teil der Gesamtpreisforderung, der dem Wert der
Vorbehaltsware entspricht.
- Der Besteller ist zu einer Bearbeitung, Verarbeitung und
Zusammenstellung der Vorbehaltsware berechtigt. Der
Eigentumsvorbehalt erweitert sich dabei auf die durch die
Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Ein Eigentumserwerb
findet nicht statt. Soweit auch dem Lieferer nicht gehörendes
Material mit verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer Miteigentum an
der neuen Sache in Höhe des Wertes seiner verwendeten, unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Für den Fall des
Weiterverkaufs der verarbeiteten Sachen tritt der Besteller dem
Lieferer im Voraus die Kaufpreisforderung gegen den Dritterwerber
zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung ab. Er ist verpflichtet, auf
Verlangen die zum Einzug der Forderung notwendigen Angaben zu
machen. Soweit der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum erworben
hat, erstreckt sich beim Weiterverkauf dieser Vorausabtretung auf
den Teil der Kaufpreisforderung des Lieferers gegen den
Dritterwerber, der dem Anteil des Miteigentums des Verkäufers
entspricht. Die Vereinbarungen über Einzug und Abführung
der abgetretenen Forderungen gelten auch hier.
- Erfolgt die Versendung der Ware auf Veranlassung des Bestellers
unmittelbar an den Dritterwerber als dessen Kunden, so wird sich der
Besteller in seinem Kaufvertrag mit dem Dritterwerber das Eigentum
im Umfang dieser Ziffer der Lieferungsbedingungen vorbehalten.
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Gewährleistung und Haftung
- Für Sachmängel und Lieferung leistet der Lieferer
unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt Gewähr:
- Alle Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen des
Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der
Gewährleistungsfrist von 12 Monaten (basierend auf
Einschichtbetrieb) seit Lieferung infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter
Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als
erheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Lieferers. Für Fremderzeugnisse beschränkt
sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Ansprüche,
die ihm gegen seinen Lieferanten zustehen. Die Mängelanzeige
muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.
- Zur Vornahme der dem Lieferer notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist
der Lieferer von der Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen, wie der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu
verständigen ist, oder wenn der Lieferer im Verzug ist, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu
beseitigen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden Kosten trägt der Lieferer, soweit die Beanstandung
berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes und des Versandes,
sowie die Kosten des Aus- und Einbaus in erforderlicher Höhe.
Ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner
Monteure und Hilfskräfte.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein
Recht zum Rücktritt, wenn der Lieferer, unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm
gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Mangels im Sinne der
Lieferungsbedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Das
Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
durch den Lieferer.
- Keine Gewähr wird in Fällen natürlicher
Abnützung, mangelhafter Wartung, Mißachtung von
Betriebsanleitungen, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch
den Besteller oder Dritte, übermäßiger
Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
unsachgemäßer Handhabung oder Verwendung,
Gewaltschäden, sowie andere Gründe, die der Lieferer nicht
zu vertreten hat, übernommen. Desweiteren wird keine
Gewähr für mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
übernommen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers
zurückzuführen sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß
nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für seitens des Bestellers
oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand.
- Wenn der Liefergegenstand durch das Verschulden des Lieferers
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsabschluß erfolgten Vorschlägen und
Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen von VII.1.-9. entsprechend
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, haftet der Lieferer, aus welchen Rechtsgründen
auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei
Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit
nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Lieferer, außer in den Fällen des Vorsatzes und grober
Fahrlässigkeit, nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise verhersehbaren Schaden.
- Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Recht des Bestellers auf Rücktritt
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem
Lieferer die gesamte Leistung vor dem Gefahrenübergang
endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der
Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an
der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so
kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Dasselbe
gilt bei Unvermögen des Lieferers.
- Liegt ein Lieferverzug im Sinne des Abschnittes IV. vor und
gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine
angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung,
dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt,
und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum
Rücktritt berechtigt.
- Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen während
des Annahmeverzuges ein, oder ist der Besteller für diese
Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich,
bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
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Reparaturen und Montagen
- Für alle Reparaturen, sowie für Montagen am
Lieferumfang gelten unsere Reparatur- und Montagebedingungen
zusätzlich als vereinbart.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus
unseren Lieferungen und Leistungen, ist Saarbrücken. Dieser
Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die
Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Der
Lieferer kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers
zuständigen Gericht klagen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluß des
UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und sonstiger
internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts, auch
wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
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Sonstiges
- Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner
Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt.
- Wir weisen darauf hin, dass wir Kundendaten, soweit im Rahmen
des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, EDV-mäßig
speichern und verarbeiten.
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