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Reparatur- und Montagebedingungen der INDRUBA Drucklufttechnik
GmbH (Stand 01.10.2002) | [PDF]
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Vertragsabschluss, Allgemeines
- Liegt eine unwidersprochene schriftliche
Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des
Vertages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden
und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Auftragnehmers.
- Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert,
so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte
hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen. Sofern den Auftragnehmer
kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von
evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
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Nicht durchführbare Reparatur
- Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen
sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand
(Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung
gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu
vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann,
insbesondere weil:
- der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten
ist,
- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
- der Vertrag während der Durchführung gekündigt
worden ist.
- Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den
Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass
die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
- Bei nicht durchgeführter Reparatur haftet der Auftragnehmer
nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am
Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf
welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Schreibt der Kunde Konstruktions- und/oder
Zusammensetzungsmerkmale des Liefergegenstandes vor, so ist er
dafür verantwortlich, dass Konstruktion und/oder
Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen; bei einer
etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte stellt uns der Kunde hiervon
frei.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Auftragnehmer — außer in Fällen des
Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder
leitender Angestellter — nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
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Kostenvoranschlag
- Bis 35% vom Neuwert des Reparaturgegenstandes wird die Reparatur
ohne Kostenvoranschlag ausgeführt und dem Kunden in Rechnung
gestellt. Ab 35% vom Neuwert des Reparaturgegenstandes wird dem
Kunden ein schriftlicher Kostenvoranschlag unterbreitet und die
Reparatur nach schriftlicher Genehmigung des Kunden ausgeführt.
- Soll grundsätzlich ein Kostenvoranschlag erstellt werden,
so ist dies dem Auftragnehmer vor Reparaturbeginn schriftlich
mitzuteilen.
- Dem Kunden wird im Kostenvoranschlag der voraussichtliche
Reparaturpreis angegeben. Wird bei Ausführung der Reparatur
festgestellt, dass zusätzliche Teile oder Arbeiten notwendig
sind, wird dies dem Kunden schriftlich als Nachtrag im
Kostenvoranschlag mitgeteilt.
- Entscheidet sich der Kunde aufgrund des Kostenvoranschlages den
Reparaturgegenstand nicht wieder Instand setzen zu lassen und
beauftragt den Auftragnehmer nicht mit der Lieferung eines
Ersatzgerätes, wird:
- bei Werkzeugen eine Kostenvoranschlagspauschale von 30,- EUR
erhoben bzw.
- bei stationären Anlagen der Monteureinsatz zur Erstellung
des Kostenvoranschlages nach Monteurbericht abgerechnet.
- Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Auftragnehmers.
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Preise und Zahlung
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder bei
Übersendung der Rechnung sofort und ohne Skonto zu leisten.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des
Kunden ist nicht statthaft.
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Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur
außerhalb des Werkes des Auftragnehmers
- Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung
der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen und ist auf
seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Die
technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass
die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals
begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden
durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder
Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie
dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
- Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am
Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er
hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle
Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das
Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Der Kunde benachrichtigt den
Auftragnehmer unverzüglich von Verstößen des
Wartungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
- Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der
Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle
und auf dessen Kosten vorzunehmen.
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Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des
Auftragnehmers
- Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, wird ein auf
Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des
Reparaturgegenstandes, einschließlich einer etwaigen
Verpackung und Verladung, auf seine Rechnung durchgeführt,
andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten
beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der
Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
- Die Transportgefahr trägt der Kunde.
- Der Rücktransport wird durch den Auftragnehmer auf kosten
des Kunden gegen versicherbare Transportgefahren versichert.
- Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers
besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die
Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den
Reparaturgegenstand, z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-,
Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen.
- Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der
Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen.
Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen
zu Lasten des Kunden.
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Reparaturfrist
- Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf
Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
- Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die
schriftlich als verbindlich bezeichnet werden muss, kann der Kunde
erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
- Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den
Kunden bereit ist.
- Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen
oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten
verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
- Verzögert sich die Reparatur durch den Eintritt von
Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so
tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.
Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem
der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
- Erwächst dem Kunden nachweisbar infolge Verzuges des
Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer
Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu
verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der
Verspätung ½%, im ganzen aber höchstens 5% vom
Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu
reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Kunde dem in
Verzug befindlichen Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle, eine angemessene Frist zur Leistung
und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere
Ansprüche bestehen, unbeschadet XI.3., nicht.
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Abnahme
- Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet,
sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweist sich die
Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der
Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt
nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden
unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden
zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann
der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
- Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des
Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit
Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers
für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die
Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen
verwendeten Zubehör-, Ersatzteile und Austauschaggregaten bis
zum Eingang aller Forderungen vor.
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem
Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in
seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen.
- Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten oder rechtskräftig sind.
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Mängelansprüche
- Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für
Mängel der Reparatur, die innerhalb von 12 Monaten (basierend
auf Einschichtbetrieb) nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss
aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 6 und XI in
der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat
einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem
Auftragnehmer anzuzeigen.
- Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel
für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem
Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt
insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden
infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung,
Mißachtung von Betriebsanleitungen,
übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel, unsachgemäßer Handhabung,
Gewaltschäden, sowie infolge anderer Gründe, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
- Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß
ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des
Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
hoher Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu
verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte
angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen
lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
- Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die
angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach
Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten
der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und
Hilfskräfte.
- Lässt der Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gestellte angemessene
Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so
hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein
Minderungsrecht.
- Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn
die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar
ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
- Bei Ablehnung eines Gewährleistungsantrages bewahrt der
Auftragnehmer ausgetauschte Teile zwei Wochen nach
Ablehnungsmitteilung zur Verfügung des Kunden auf. Nach dieser
Frist gehen die Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
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Haftung, Haftungsausschluß
- Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des
Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach
seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die
Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den
vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt XI.3.
entsprechend.
- Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der
Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss
erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes, nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der
Abschnitte X. und XI.1. und 3. entsprechend.
- Der Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen
zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche,
insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus
außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen
etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, gegen
den Auftragnehmer geltend machen, gleichgültig, auf welchen
Rechtsgrund er sich beruft.
- Der Auftragnehmer haftet jedoch:
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender
Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen bzw. deren
Abwesenheit er garantiert hat,
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in
letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
-
Ersatzleistung des Kunden
- Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des
Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm
gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz
beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust,
so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen
sind, bleiben außer Betracht.
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