Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Geschäfts- sowie Reparatur und Montagebedingungen.
Allgemeine Geschäftbedingungen der INDRUBA GmbH (Stand 01.05.2022)
I. Geltungsbereich / Allgemeines
Verwender der nachfolgenden AGB´s ist die Firma INDRUBA GmbH, 66130 Saarbrücken, nachfolgend Lieferer genannt.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen AGB´s.
Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen; unser Schweigen auf anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden bedeutet kein Einverständnis mit deren Geltung.
Mit der Entgegennahme einer Auftragsbestätigung, jedenfalls aber mit Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Lieferung / Leistung oder Teillieferung erkennt der Kunde sie als verbindlich an.
Abweichende Bedingungen können nur mit unserer Geschäftsführung vereinbart werden. Ihre Gültigkeit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch diese.
II. Angebot / Umfang der Lieferung
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angagen über Verfahren, Verbrauch und Leistung sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch im letzten Falle stellen sie keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB dar.
3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Kunden das Angebot.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, sowie anderen Unterlagen behält sich der Lieferer ein Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
5. Schreibt der Kunde Konstruktions- und/oder Zusammensetzungsmerkmale des Liefergegenstandes vor, so ist er dafür verantwortlich, dass Konstruktion und/oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen; bei einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte stellt uns der Kunde hiervon frei.
6. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend für die Rechnungslegung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Preis zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, sofern keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen wurden. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart jeweils ab Werk ausschließlich Verpackung und Kosten für evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen oder Prüfzeugnisse.
2. Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt individuell durch Ausdruck auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung.
3. Zahlungsverzug tritt mit der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
4. Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder ist die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In diesem Falle ist der Lieferer berechtigt für künftige Geschäfte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vor bezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Hat der Lieferer Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich der dem Besteller zustehende Schadenersatzanspruch – sofern der Vertrag eine gewerbliche Tätigkeit des Bestellers betrifft – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, und zwar 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung oder Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Bestellers später als vereinbart, so werden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten berechnet, und zwar mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist nach Mitteilung an den Besteller anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, sowie unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung voraus.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum des Lieferers.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Lieferer alle Auskünfte und Unterlagen zu Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschätsverkehr an einen Dritterwerber weiterveräußern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt. Bei einer Weiterveräußerung vor Bezahlung der Kaufpreisforderung an den Lieferer ist der Besteller verpflichtet, sich dem Dritterwerber gegenüber ebenfalls das Eigentumsrecht (zugunsten des Lieferers) vorzubehalten, und zwar im gleichen Umfang wie in dieser Ziffer der AGB´s.
6. Die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gegenüber dem Dritterwerber tritt der Besteller im Voraus an den Lieferer ab. Der Besteller ist im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet, die Anschrift des Dritterwerbers dem Lieferer mitzuteilen. Unbeschadet des damit begründeten Einzugsrechts des Lieferers darf der Besteller die abgetretene Forderung so lange für den Lieferer einziehen, als er diesem gegenüber seinen Verpflichtugen aus dem Kaufvertrag nachkommt. Die eingezogenen Beträge hat der Besteller zur vertragsgemäßen Bezahlung der Kaufpreisforderung des Lieferers zu verwenden.
7. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Besteller, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, ist nicht gestattet. Erfolgt sie trotzdem, so bezieht sich die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung an den Lieferer auf den Teil der Gesamtpreisforderung, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
8. Der Besteller ist zu einer Bearbeitung, Verarbeitung und Zusammenstellung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt erweitert sich dabei auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Ein Eigentumserwerb findet nicht statt. Soweit auch dem Lieferer nicht gehörendes Material mit verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Wertes seiner verwendeten, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Für den Fall des Weiterverkaufs der verarbeiteten Sachen tritt der Besteller dem Lieferer im Voraus die Kaufpreisforderung gegen den Dritterwerber zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung ab. Er ist verpflichtet, auf Verlangen die zum Einzug der Forderung notwendigen Angaben zu machen. Soweit der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum erworben hat, erstreckt sich beim Weiterverkauf dieser Vorausabtretung auf den Teil der Kaufpreisforderung des Lieferers gegen den Dritterwerber, der dem Anteil des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Die Vereinbarungen über Einzug und Abführung der abgetretenen Forderungen gelten auch hier.
9. Erfolgt die Versendung der Ware auf Veranlassung des Bestellers unmittelbar an den Dritterwerber als dessen Kunden, so wird sich der Besteller in seinem Kaufvertrag mit dem Dritterwerber das Eigentum im Umfang dieser Ziffer der Lieferungsbedingungen vorbehalten.
VII. Gewährleistung und Haftung
Für Sachmängel und Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt Gewähr:
1. Alle Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten (basierend auf Einschichtbetrieb) seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als erheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Ansprüche, die ihm gegen seinen Lieferanten zustehen. Die Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.
2. Zur Vornahme der dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, wie der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes und des Versandes, sowie die Kosten des Aus- und Einbaus in erforderlicher Höhe. Ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn der Lieferer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Keine Gewähr wird in Fällen natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Mißachtung von Betriebsanleitungen, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Handhabung oder Verwendung, Gewaltschäden, sowie andere Gründe, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, übernommen. Desweiteren wird keine Gewähr für mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse übernommen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand.
7. Wenn der Liefergegenstand durch das Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen von VII.1.-9. entsprechend.
8. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise verhersehbaren Schaden.
9. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor dem Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
2. Liegt ein Lieferverzug im Sinne des Abschnittes IV. vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
IX. Reparaturen und Montagen
Für alle Reparaturen, sowie für Montagen am Lieferumfang gelten unsere Reparatur- und Montagebedingungen zusätzlich als vereinbart.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen und Leistungen, ist Saarbrücken. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Der Lieferer kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XI. Sonstiges
Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Wir weisen darauf hin, dass wir Kundendaten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, EDV-mäßig speichern und verarbeiten.
Reparatur- und Montagebedingungen der INDRUBA GmbH (Stand 01.05.2022)
I. Vertragsabschluss, Allgemeines
1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
2. Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen. Sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
II. Nicht durchführbare Reparatur
1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil:
- der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Bei nicht durchgeführter Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
4. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
III. Kostenvoranschlag
1. Bis 35% vom Neuwert des Reparaturgegenstandes wird die Reparatur ohne Kostenvoranschlag ausgeführt und dem Kunden in Rechnung gestellt. Ab 35% vom Neuwert des Reparaturgegenstandes wird dem Kunden ein schriftlicher Kostenvoranschlag unterbreitet und die Reparatur nach schriftlicher Genehmigung des Kunden ausgeführt.
2. Soll grundsätzlich ein Kostenvoranschlag erstellt werden, so ist dies dem Auftragnehmer vor Reparaturbeginn schriftlich mitzuteilen.
3. Dem Kunden wird im Kostenvoranschlag der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben. Wird bei Ausführung der Reparatur festgestellt, dass zusätzliche Teile oder Arbeiten notwendig sind, wird dies dem Kunden schriftlich als Nachtrag im Kostenvoranschlag mitgeteilt.
4. Entscheidet sich der Kunde aufgrund des Kostenvoranschlages den Reparaturgegenstand nicht wieder Instand setzen zu lassen und beauftragt den Auftragnehmer nicht mit der Lieferung eines Ersatzgerätes, gilt wie folgt:
- Bei handgeführten Standardwerkzeugen wird eine Kostenvoranschlagspauschale von 40,- EUR erhoben.
- Die Untersuchungskosten für alle sonstigen Maschinen und Anlagen, sowie für Turbinenschleifer, Schraubtechnik, Hebezeuge und Hi-Tech-Maschinen ergeben sich aus der für die Kostenvoranschlagserstellung benötigten Zeit in Stunden multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Kostenvoranschlagserstellung gültigen Stundenverrechnungssatz.
5. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
IV. Preise und Zahlung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder bei Übersendung der Rechnung sofort und ohne Skonto zu leisten.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
V. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers
1. Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen und ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Der Kunde benachrichtigt den Auftragnehmer unverzüglich von Verstößen des Wartungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
3. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen kosten vorzunehmen.
VI. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
1. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes, einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung, auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
2. Die Transportgefahr trägt der Kunde.
3. Der Rücktransport wird durch den Auftragnehmer auf kosten des Kunden gegen versicherbare Transportgefahren versichert.
4. Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen.
5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
VII. Reparaturfrist
1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet werden muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
5. Verzögert sich die Reparatur durch den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
6. Erwächst dem Kunden nachweisbar infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½%, im ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Kunde dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen, unbeschadet XI.3., nicht.
VIII. Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteile und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Forderungen vor.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen.
3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
X. Mängelansprüche
1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur, die innerhalb von 12 Monaten (basierend auf Einschichtbetrieb) nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 6 und XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Mißachtung von Betriebsanleitungen, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Handhabung, Gewaltschäden, sowie infolge anderer Gründe, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
4. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
6. Lässt der Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht.
7. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
8. Bei Ablehnung eines Gewährleistungsantrages bewahrt der Auftragnehmer ausgetauschte Teile zwei Wochen nach Ablehnungsmitteilung zur Verfügung des Kunden auf. Nach dieser Frist gehen die Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
XI. Haftung, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt XI.3. entsprechend.
2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X. und XI.1. und 3. entsprechend.
3. Der Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
4. Der Auftragnehmer haftet jedoch:
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen bzw. deren Abwesenheit er garantiert hat,
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
5. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
XII. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
Allgemeine Geschäftbedingungen der INDRUBA GmbH (Stand 01.05.2022)
I. Geltungsbereich / Allgemeines
Verwender der nachfolgenden AGB´s ist die Firma INDRUBA GmbH, 66130 Saarbrücken, nachfolgend Lieferer genannt.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen AGB´s.
Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen; unser Schweigen auf anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden bedeutet kein Einverständnis mit deren Geltung.
Mit der Entgegennahme einer Auftragsbestätigung, jedenfalls aber mit Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Lieferung / Leistung oder Teillieferung erkennt der Kunde sie als verbindlich an.
Abweichende Bedingungen können nur mit unserer Geschäftsführung vereinbart werden. Ihre Gültigkeit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch diese.
II. Angebot / Umfang der Lieferung
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angagen über Verfahren, Verbrauch und Leistung sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch im letzten Falle stellen sie keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB dar.
3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Kunden das Angebot.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, sowie anderen Unterlagen behält sich der Lieferer ein Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
5. Schreibt der Kunde Konstruktions- und/oder Zusammensetzungsmerkmale des Liefergegenstandes vor, so ist er dafür verantwortlich, dass Konstruktion und/oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen; bei einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte stellt uns der Kunde hiervon frei.
6. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend für die Rechnungslegung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Preis zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, sofern keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen wurden. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart jeweils ab Werk ausschließlich Verpackung und Kosten für evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen oder Prüfzeugnisse.
2. Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt individuell durch Ausdruck auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung.
3. Zahlungsverzug tritt mit der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
4. Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder ist die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In diesem Falle ist der Lieferer berechtigt für künftige Geschäfte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vor bezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Hat der Lieferer Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich der dem Besteller zustehende Schadenersatzanspruch – sofern der Vertrag eine gewerbliche Tätigkeit des Bestellers betrifft – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, und zwar 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung oder Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Bestellers später als vereinbart, so werden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten berechnet, und zwar mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist nach Mitteilung an den Besteller anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, sowie unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung voraus.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum des Lieferers.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Lieferer alle Auskünfte und Unterlagen zu Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschätsverkehr an einen Dritterwerber weiterveräußern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt. Bei einer Weiterveräußerung vor Bezahlung der Kaufpreisforderung an den Lieferer ist der Besteller verpflichtet, sich dem Dritterwerber gegenüber ebenfalls das Eigentumsrecht (zugunsten des Lieferers) vorzubehalten, und zwar im gleichen Umfang wie in dieser Ziffer der AGB´s.
6. Die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gegenüber dem Dritterwerber tritt der Besteller im Voraus an den Lieferer ab. Der Besteller ist im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet, die Anschrift des Dritterwerbers dem Lieferer mitzuteilen. Unbeschadet des damit begründeten Einzugsrechts des Lieferers darf der Besteller die abgetretene Forderung so lange für den Lieferer einziehen, als er diesem gegenüber seinen Verpflichtugen aus dem Kaufvertrag nachkommt. Die eingezogenen Beträge hat der Besteller zur vertragsgemäßen Bezahlung der Kaufpreisforderung des Lieferers zu verwenden.
7. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Besteller, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, ist nicht gestattet. Erfolgt sie trotzdem, so bezieht sich die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung an den Lieferer auf den Teil der Gesamtpreisforderung, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
8. Der Besteller ist zu einer Bearbeitung, Verarbeitung und Zusammenstellung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt erweitert sich dabei auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Ein Eigentumserwerb findet nicht statt. Soweit auch dem Lieferer nicht gehörendes Material mit verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Wertes seiner verwendeten, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Für den Fall des Weiterverkaufs der verarbeiteten Sachen tritt der Besteller dem Lieferer im Voraus die Kaufpreisforderung gegen den Dritterwerber zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung ab. Er ist verpflichtet, auf Verlangen die zum Einzug der Forderung notwendigen Angaben zu machen. Soweit der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum erworben hat, erstreckt sich beim Weiterverkauf dieser Vorausabtretung auf den Teil der Kaufpreisforderung des Lieferers gegen den Dritterwerber, der dem Anteil des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Die Vereinbarungen über Einzug und Abführung der abgetretenen Forderungen gelten auch hier.
9. Erfolgt die Versendung der Ware auf Veranlassung des Bestellers unmittelbar an den Dritterwerber als dessen Kunden, so wird sich der Besteller in seinem Kaufvertrag mit dem Dritterwerber das Eigentum im Umfang dieser Ziffer der Lieferungsbedingungen vorbehalten.
VII. Gewährleistung und Haftung
Für Sachmängel und Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt Gewähr:
1. Alle Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten (basierend auf Einschichtbetrieb) seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als erheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Ansprüche, die ihm gegen seinen Lieferanten zustehen. Die Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.
2. Zur Vornahme der dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, wie der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes und des Versandes, sowie die Kosten des Aus- und Einbaus in erforderlicher Höhe. Ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn der Lieferer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Keine Gewähr wird in Fällen natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Mißachtung von Betriebsanleitungen, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Handhabung oder Verwendung, Gewaltschäden, sowie andere Gründe, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, übernommen. Desweiteren wird keine Gewähr für mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse übernommen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand.
7. Wenn der Liefergegenstand durch das Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen von VII.1.-9. entsprechend.
8. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise verhersehbaren Schaden.
9. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor dem Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
2. Liegt ein Lieferverzug im Sinne des Abschnittes IV. vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
IX. Reparaturen und Montagen
Für alle Reparaturen, sowie für Montagen am Lieferumfang gelten unsere Reparatur- und Montagebedingungen zusätzlich als vereinbart.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen und Leistungen, ist Saarbrücken. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Der Lieferer kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XI. Sonstiges
Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Wir weisen darauf hin, dass wir Kundendaten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, EDV-mäßig speichern und verarbeiten.
Reparatur- und Montagebedingungen der INDRUBA GmbH (Stand 01.05.2022)
I. Vertragsabschluss, Allgemeines
1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
2. Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen. Sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
II. Nicht durchführbare Reparatur
1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil:
- der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Bei nicht durchgeführter Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
4. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
III. Kostenvoranschlag
1. Bis 35% vom Neuwert des Reparaturgegenstandes wird die Reparatur ohne Kostenvoranschlag ausgeführt und dem Kunden in Rechnung gestellt. Ab 35% vom Neuwert des Reparaturgegenstandes wird dem Kunden ein schriftlicher Kostenvoranschlag unterbreitet und die Reparatur nach schriftlicher Genehmigung des Kunden ausgeführt.
2. Soll grundsätzlich ein Kostenvoranschlag erstellt werden, so ist dies dem Auftragnehmer vor Reparaturbeginn schriftlich mitzuteilen.
3. Dem Kunden wird im Kostenvoranschlag der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben. Wird bei Ausführung der Reparatur festgestellt, dass zusätzliche Teile oder Arbeiten notwendig sind, wird dies dem Kunden schriftlich als Nachtrag im Kostenvoranschlag mitgeteilt.
4. Entscheidet sich der Kunde aufgrund des Kostenvoranschlages den Reparaturgegenstand nicht wieder Instand setzen zu lassen und beauftragt den Auftragnehmer nicht mit der Lieferung eines Ersatzgerätes, gilt wie folgt:
- Bei handgeführten Standardwerkzeugen wird eine Kostenvoranschlagspauschale von 40,- EUR erhoben.
- Die Untersuchungskosten für alle sonstigen Maschinen und Anlagen, sowie für Turbinenschleifer, Schraubtechnik, Hebezeuge und Hi-Tech-Maschinen ergeben sich aus der für die Kostenvoranschlagserstellung benötigten Zeit in Stunden multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Kostenvoranschlagserstellung gültigen Stundenverrechnungssatz.
5. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
IV. Preise und Zahlung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder bei Übersendung der Rechnung sofort und ohne Skonto zu leisten.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
V. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers
1. Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen und ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Der Kunde benachrichtigt den Auftragnehmer unverzüglich von Verstößen des Wartungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
3. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen kosten vorzunehmen.
VI. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
1. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes, einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung, auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
2. Die Transportgefahr trägt der Kunde.
3. Der Rücktransport wird durch den Auftragnehmer auf kosten des Kunden gegen versicherbare Transportgefahren versichert.
4. Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen.
5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
VII. Reparaturfrist
1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet werden muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
5. Verzögert sich die Reparatur durch den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
6. Erwächst dem Kunden nachweisbar infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½%, im ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Kunde dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen, unbeschadet XI.3., nicht.
VIII. Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteile und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Forderungen vor.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen.
3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
X. Mängelansprüche
1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur, die innerhalb von 12 Monaten (basierend auf Einschichtbetrieb) nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 6 und XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Mißachtung von Betriebsanleitungen, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Handhabung, Gewaltschäden, sowie infolge anderer Gründe, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
4. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
6. Lässt der Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht.
7. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
8. Bei Ablehnung eines Gewährleistungsantrages bewahrt der Auftragnehmer ausgetauschte Teile zwei Wochen nach Ablehnungsmitteilung zur Verfügung des Kunden auf. Nach dieser Frist gehen die Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
XI. Haftung, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt XI.3. entsprechend.
2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X. und XI.1. und 3. entsprechend.
3. Der Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
4. Der Auftragnehmer haftet jedoch:
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen bzw. deren Abwesenheit er garantiert hat,
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
5. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
XII. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.